Satzung des Bodensee-Segler-Verband (BSVb)

Die Satzung des BSVb zum Download.

§ 1 Name und Zweck

  1. Der Bodensee-Segler-Verband (BSVb) ist der Zusammenschluss seiner Verbandsvereine in den drei Bodenseeuferstaaten und im Fürstentum Liechtenstein.
    Auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens pflegt und fördert er das Segeln als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport.
  2. Der BSVB versteht sich als Interessenvertretung des Segelsports auf dem Bodensee gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Einrichtungen. Bei Wahrung seiner Eigenständigkeit hält der BSVB in geeigneter Weise Kontakt zu den nationalen Segelsport- Dachverbänden in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DSV, ÖSV, Swiss Sailing).
  3. Der Verband verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder der an dessen Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes, ausser den zugewiesenen zweckgebundenen Mitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verband darf nur diejenigen seiner Verbandsvereine fördern, welche selbst als gemeinnützig anerkannt sind.
  4. Der BSVB bekennt sich zu den Erfordernissen des Umwelt- und Gewässerschutzes und verschafft ihnen in seinem Rahmen Geltung.
  5. Beschlüsse des BSVB, die in Widerspruch zu den Wettsegel-Bestimmungen der ISAF oder Beschlüssen eines nationalen Segelsport-Dachverbandes geraten, sind für die betroffenen Verbandsvereine nicht verbindlich.
  6. Der BSVB hat seinen Sitz in Konstanz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  7. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist jedoch das Kalenderjahr massgebend.

§ 2 Mitglieder

  1. Ordentlicher Verbandsverein kann nur ein Segelverein sein, der dem für ihn zuständigen nationalen Segelsport-Dachverband angehört, seinen Sitz im Einzugsbereich des Bodensees hat, seine seglerischen Aktivitäten auf den Bodensee konzentriert und keine gewerblichen oder andere nicht gemeinnützige Ziele verfolgt. Seine Satzung muss den Segelsport als hauptsächtlichen Vereinszweck ausweisen.
  2. Assoziierter Verein kann ein Verein sein, der nicht den für ihn zuständigen nationalen Dachverbänden angehört, sofern dieser Verein keine offiziell ausgeschriebenen Regatten veranstaltet und auch keine Jugendausbildung betreibt. Assoziierte Vereine haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Verbandsvereine, bei Abstimmungen die Regattatätigkeit oder Jugendausbildung betreffen, haben sie jedoch kein Stimmrecht.
  3. Ein Antrag auf Aufnahme als ordentlicher oder assoziierter Verbandsverein muss dem BSVB mindestens drei Monate vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorliegen. Dem formlosen Antrag müssen eine kurz gefasste Vereinsgeschichte, Satzung, Zeichnung des Standers, Yacht-Register, Anschriften-Liste der Vorstandsmitglieder und Namensliste der aktiven Mitglieder beiliegen.
  4. Voraussetzung für die Aufnahme ist das Einverständnis der Verbandsvereine des betreffenden Uferstaates. Wenn die Vereine eines Uferstaates in einem besonderen Verband zusammengeschlossen sind, ist dessen Zustimmung erforderlich und ausreichend.
  5. Einzelpersonen können nicht aufgenommen werden.
  6. Der Austritt eines Verbandsvereines kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen – vorausgesetzt, dass er mindestens einen Monat zuvor gegenüber dem Vorstand durch Einschreiben erklärt wurde.
  7. Verbandsvereine, die das Ansehen oder die Interessen des BSVB erheblich schädigen oder nach schriftlicher Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der in § 4 vorgeschriebenen Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 3 Organe

  1. Die Organe des BSVB sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die über den Rahmen der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstandes hinausgehen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung („Bodensee-Seglertag“) tritt jährlich im November zusammen. Die Einladung durch den Vorstand muss schriftlich mindestens einen Monat vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Als Schriftform gelten Brief, E-Mail oder Fax.
  3. Der Vorstand kann erforderlichenfalls eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte aller Verbandsvereine oder alle Verbandsvereine eines Uferstaates es verlangen.
  4. In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand eine schriftliche Abstimmung durch die Verbandsvereine herbeiführen.
  5. Jeder Verbandsverein hat bei Mitgliederversammlungen und schriftlichen Abstimmungen eine Stimme.
  6. Stellvertretung (mit Stimmübertragung) ist nur innerhalb des betreffenden Uferstaates möglich; sie bedarf der schriftlichen Vollmacht.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Verbandsvereine vertreten sind.
  8. Die Verbandsvereine sind verpflichtet, Delegierte zu entsenden oder sich bevollmächtigt vertreten zu lassen.
  9. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens einem Drittel der Verbandsvereine jedes Uferstaates sowie die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  10. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung eines Drittels der Verbandsvereine eines jeden Uferstaates sowie drei Viertel der vertretenen Verbandsvereine mindestens erforderlich.
  11. Zur Auflösung des BSVB und zum Beschluss über die Verwendung seines Restvermögens auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Verbandsvereine erforderlich.
  12. Der Besuch der BSVB-Mitgliederversammlung steht jedem Angehörigen eines Verbandsvereines offen; Rederecht hat er nur mit Zustimmung seines Verbandsvereins.
  13. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die gefassten Beschlüsse im Wortlaut festzuhalten sind. Der Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer, der das Protokoll ebenso wie der Vorsitzende zu unterschreiben hat. Die Mitgliedsvereine erhalten Abschriften. Im Fall einer schriftlichen Abstimmung gem. Abs. IV ist sinngemäss zu verfahren.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen Vertretern und einem Stellvertreter für jedes der drei Bodenseeländer. Jeder Uferstaat bestimmt seine Vertreter selbst. Die Verbandsvereine im Fürstentum Liechtenstein gehören zum Uferstaat Schweiz und werden durch die Schweizer Sektion vertreten und betreut.
  2. Aus dem Kreis der ordentlichen Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung eines zum Vorsitzenden (Präsidenten) und zwei zu Stellvertretern (Vizepräsidenten). Die Vizepräsidenten müssen aus den beiden Uferstaaten kommen, denen der Präsident nicht angehört. Der Präsident und die ihn vertretenden Vizepräsidenten sind Vorstände im Sinne des BGB § 26. Sie vertreten den BSVB gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Um den BSVB verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit bestellt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Da alle drei Uferstaaten im Vorsitz gleich behandelt werden sollen, erfolgt die Wahl des Präsidenten im Turnus der Länder. Auf die Wiederwahl eines Präsidenten im unmittelbaren Anschluss an seine abgelaufene Amtszeit ist möglichst zu verzichten, wenn nicht gewichtige Gründe dafür sprechen.
  5. Die anstehende Neuwahl des Präsidenten muss den Verbandsvereinen mindestens drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BSVB und informiert die Verbandsvereine in geeigneter Form über seine Arbeit.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die von ihm beschlossene Arbeitslinie nach innen und aussen zu vertreten.
  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen. Der Geschäftsführer arbeitet nach Weisungen des Vorstandes und leitet die Geschäftsstelle des BSVB. Weiters kann der Vorstand auch Nichtvorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen (z. B. Beratender Ausschuss, Fragen des Umweltschutzes, Pressestelle). Für ihre Arbeit sind sie dem Vorstand verantwortlich.
  8. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

§ 6 Finanzen

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Jeder Uferstaat hat für die Reisekosten seiner Vorstandsmitglieder selbst aufzukommen. Kosten aus Reisen, die dem BSVB-Interesse insgesamt dienen und vom Vorstand für erforderlich erachtet werden, gehen zu Lasten der Verbandskasse.
  2. Die aus der Geschäftsführung durch den Vorstand erwachsenen Kosten werden durch die von den Verbandsvereinen zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Berechnungsgrundlage beschliesst die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt ein Vorstandsmitglied als Kassen- und Rechnungsführer auf die Dauer seiner Vorstandszugehörigkeit.
  5. Die Amtszeit der durch die Mitgliederversammlung zu wählenden beiden Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Alljährlich ist ein Nachfolger für den turnusgemäss ausscheidenden Rechnungsprüfer zu wählen.
  6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Aufhebung seines bisherigen Verbandszweckes fällt das verbleibende Verbandsvermögen an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“. Die amtierenden Rechnungsprüfer besorgen die Liquidation.

Bodensee-Seglertag
1981 Bottighofen
1986 Friedrichshafen
1989 Maurach
1990 Bregenz
1997 Moos
2001 Rorschach